Ein Soldat im Ruhestand hat sich einer zahnärztlichen Behandlung unterzogen – bei seinem eigenen Sohn. Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH) hatte nun die Frage zu entscheiden, ob die Beihilfe die Kosten dieser zahnärztlichen Behandlung zu tragen hat. Der Fall warf die Frage auf, ob und auf welche Weise der Gesetzgeber Eltern verbieten kann, sich zulasten der Beihilfe von ihren eigenen Kindern zahnärztlich behandeln zu lassen.