Der Erlass eines vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO setzt voraus, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. (Leitsatz des Bearbeiters)