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- [31] Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; es erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss. Zur Duldungspflicht des Wahleigentümers Natur und Recht, 2005, 27 (3) : b205 - b207
- [36] Nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, wohl aber die eines Bebauungsplans kann durch Veränderungssperre gesichert werden. Eignungsbereiche für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung oder bloße Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Gemeinde kann Zielvorgaben konkretisieren, nicht aber konterkarieren Natur und Recht, 2006, 28 (5) : 314 - 319
- [37] KANN EIN MENSCH, DER SEHR OFT BLUT GESPENDET HAT, EINEN VERLUST AN BESTIMMTEN ABWEHRKORPERN ERLEIDEN - GEMEINT SIND ANTIKORPER, DEREN BILDUNG NICHT AN DIE EIGENEN KORPERZELLEN (RES) GEBUNDEN IST, SONDERN AN FERTIGEN ANTIKORPERN, DIE NUR EINMAL GEBILDET WERDEN KONNTEN, SAGEN WIR WAHREND EINER INFEKTIONSKRANKHEIT - GIBT ES ABWEHRKORPER, DIE NUR EINMAL GEBILDET WERDEN KONNEN, BEI GEWISSEN ERKRANKUNGEN DEUTSCHE MEDIZINISCHE WOCHENSCHRIFT, 1951, 76 (12) : 379 - 379
- [38] Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/87/EG ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar. Die Zuständigkeitsregelungen des TEHG sind verfassungskonform Natur und Recht, 2006, 28 (1) : 35 - 38
- [40] Meldung und Auswertung von unerwünschten Reaktionen im Zusammenhang mit ImpfungenVerpflichtung für die impfenden Ärzte, aber auch für die Gesundheitsbehörden auf Bundes- und LänderebeneRegistration and assessment of undesired reactions in connection with vaccinationsObligatory for the physician but also for the health authorities at national and state levels Prävention und Gesundheitsförderung, 2009, 4 (3) : 217 - 218