Zur Berücksichtigung bestehender Zweigpraxen bei der Auswahlentscheidung nach §26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRLSGB V §§95 Abs. 7 S. 1, BedarfsplRL §26 Abs. 4 Nr. 3

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作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s00350-023-6643-1
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摘要
1. Zwar ist bei der Prüfung im Rahmen der Auswahlentscheidung nach §26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL, inwieweit der Versorgungsbedarf räumlich bereits gedeckt ist, die durch Filialpraxen erfolgende Versorgung mitzuberücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 8.12.2010 – B 6 KA 36/09 R –; Bay. LSG, Beschl. v. 28.1.2015 – L 12 KA 135/14 B ER –; SG München, Urt. v. 7.11.2018 – S 38 KA 634/17). Geht es jedoch nicht um die Frage, ob eine bereits bestehende Filialpraxis eines Dritten einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Standorts entgegenstehen könnte, weil durch diese Filialpraxis faktisch der Bedarf bereits gedeckt ist, sondern vielmehr um die eigene, bereits bestehende Filiale eines Bewerbers, die in einen Vertragsarztsitz ,,umgewandelt‘‘ werden soll, kann bei der Prüfung des Versorgungsbedarfs nicht die Filialpraxis neben dem streitigen (neuen) Vertragsarztsitz betrachtet werden, weil – anders als in den der zit. Rspr. zugrunde liegenden Fällen – der begehrte Vertragsarztsitz nicht zusätzlich zur Filiale bestehen würde, sondern (nur) stattdessen.
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