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- [1] IST IM ERSTEN HALBJAHR NACH EINEM APOPLEKTISCHEN INSULT ODER NACH ENZEPHALOMALAZIE NOCH DIE MOGLICHKEIT GEGEBEN, MEDIKAMENTOS DIE RUCKBILDUNG DER ERSCHEINUNGEN (LAHMUNGEN, TROPHISCHE STORUNGEN USW) ZU BESCHLEUNIGEN ODER UBERHAUPT ZU ERREICHEN DEUTSCHE MEDIZINISCHE WOCHENSCHRIFT, 1951, 76 (36) : 1124 - 1124
- [2] NACH WELCHEM ZEITRAUM KANN NOCH EIN MALARIASPATREZIDIV AUFTRETEN - DER DURCH DIE ZAHLREICHEN VEROFFENTLICHUNGEN HORINGS BEKANNTEN ANSICHT, DASS EINE MALARIA TERTIANA NACH SPATESTENS 2 JAHREN ALS ERLOSCHEN ZU BETRACHTEN IST, DASS EINE M-TROPICA UBERHAUPT NICHT ZU SPATREZIDIVEN FUHREN KANN, DASS ABER HOCHSTENS DIE QUARTANAFORM NOCH NACH VIELEN JAHREN REZIDIVIEREN KANN, STEHEN DIE HAUFIGEN BEOBACHTUNGEN VON ARZTEN IN DER PRAXIS UND VON PATIENTEN GEGENUBER, DIE NACH 4, 6, 8 UND MEHR JAHREN NOCH REZIDIVE GESEHEN BZW SELBST UBERSTANDEN HABEN - MEISTENS IST IN DIESEN FALLEN DER ERREGERNACHWEIS NICHT GEFUHRT - IST DIE OBEN GENANNTE ANSICHT HORINGS ALLGEMEIN ANERKANNT DEUTSCHE MEDIZINISCHE WOCHENSCHRIFT, 1951, 76 (12) : 379 - 379
- [3] WELCHE THERAPIE IST BEI DER MULTIPLEN SKLEROSE ALS OPTIMAL ANZUSEHEN, WENN DIE ANAMNESE DER PATIENTIN NOCH NICHT UBER ZWEI JAHRE GEHT, KEINE LAHMUNGSERSCHEINUNGEN VORLIEGEN, NUR UBER VORUBERGEHENDE SEHSTORUNGEN SOWIE KRAFTLOSIGKEIT IN DEN OBEREN UND UNTEREN EXTREMITATEN GEKLAGT WIRD - KANN DIE EVERSSCHE DIAT ALS WIRKLICH WIRKSAME THERAPIE ANGESEHEN WERDEN - KANN DURCH EINE GRAVIDITAT EINE MULTIPLE SKLEROSE AUSGELOST WERDEN ODER EINE BEREITS BESTEHENDE VERSCHLIMMERT WERDEN DEUTSCHE MEDIZINISCHE WOCHENSCHRIFT, 1951, 76 (12) : 379 - 379
- [4] Eine Hütte im Außenbereich, die der Durchführung von Festen und anderen geselligen Veranstaltungen dient, ist nicht schon dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn sie von einer Gemeinde als kommunale Einrichtung betrieben wird. Die Übernahme einer solchen Hütte als kommunale Einrichtung steht einer Abbruchsanordnung nicht entgegen Natur und Recht, 2004, 26 (6) : 383 - 386
- [5] Ein Konversionsvorhaben bedarf auch dann nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, wenn zu seiner Verwirklichung Flächen außerhalb des bisherigen militärischen Fluggeländes benötigt und bauliche Veränderungen erforderlich werden, sofern diese Maßnahmen nicht einen Umfang erreichen, der den Charakter einer Konversion in Frage stellt. Bei Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ist in diesem Fall die Enteignung nach § 28 LuftVG möglich Natur und Recht, 2006, 28 (6) : 384 - 391