Am 1.8.2002 erweiterte der Gesetzgeber nach langer Diskussion die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG um den Tierschutz. Dass er dem ethischen Tierschutz seither Verfassungsrang zugesteht, begründete der Gesetzgeber mit folgenden Erwägungen: „Die Aufnahme eines Staatsziels Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit (...) erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen“. Aus Sicht der Jagd existiert kein Grund, diesen Absichten entgegen zu treten. Die Grundsätze der Weidgerechtigkeit beinhalten von je her ein hohes Maß an Verantwortung und Achtung gegenüber den Wildtieren. Neben der hegerischen Verantwortung umfasst Jagd allerdings auch die Erlegung von Wildtieren, die so schmerz- und stressfrei wie möglich zu erfolgen hat. Die Ziele des neuen Art. 20a GG sind insofern Teil der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, die jeder Jagdausübung gemäß § 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) verbindlich zu Grunde liegen. Dass dennoch große Kreise der Jägerschaft einer Grundgesetzänderung ablehnend gegenüber standen, begründete sich aus der Befürchtung, der verfassungsrechtlich garantierte Tierschutz könne zukünftig zur Bekämpfung der Jagd genutzt werden. Dass diese Befürchtungen nicht unberechtigt waren, zeigt der Beitrag von Sailer in dieser Zeitschrift, der deshalb nicht unwidersprochen bleiben darf.