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- [4] Zum Vorliegen und zum Schutz eines potentiellen FFH-Gebiets (hier verneint). Die gesetzliche Ausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Zum Begriff der absichtlichen Beeinträchtigung besonders geschützter Arten Natur und Recht, 2006, 28 (7) : 443 - 446
- [6] The German system of patent rights and the effects of the Caretta decision of the EuGH on the concept of 43 Abs. 4 BNatSchG [Das System des deutschen Artenschutzrechts und die Auswirkungen der Caretta-Entscheidung des EuGH auf den Absichtsbegriff des § 43 Abs. 4 BNatSchG] Natur und Recht, 2005, 27 (3) : 157 - 163
- [9] Verbandsklage gegen Airbus-Landebahn. Sperrgrundstück. Eine an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12 und 16 FFH-RL orientierte artenschutzrechtliche Prüfung entspricht auch den Anforderungen der §§ 42 f. BNatSchG und ist im Rahmen einer Planfeststellung jedenfalls so lange anzustellen, wie die rahmenrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG nicht in Landesrecht umgesetzt ist und deswegen die im unmittelbar geltenden § 43 BNatSchG enthaltene Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG möglicherweise nicht zum Tragen kommen kann Natur und Recht, 2006, 28 (7) : 459 - 464
- [10] Keine Freistellung von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgrund eines Bebauungsplanes von artenschutzrechtlichen Verboten; Befreiungserfordernis. Absichtliche Beeinträchtigung von Arten und Lebensräumen i. S. des $43 Abs. 4 BNatSchG bei Zwangsläufigkeit Natur und Recht, 2004, 26 (6) : 397 - 398