Das Landgericht Lüneburg hat am 23.11.2010 im Berufungsverfahren die Verurteilung eines Jägers
zur Zahlung einer Geldstrafe bestätigt. Die Revision des angeklagten Jägers wurde vom OLG Celle
am 23.5.2011 als unbegründet verworfen. Der Jäger hat einen schwer verletzten Wolf, der objektiv
nicht mehr zu retten war, zur Vermeidung weiterer Leiden töten wollen. Die Gerichte haben ihre Entscheidungen
damit begründet, dass das Artenschutzrecht, welches beim Wolf als streng geschützte Art anzuwenden
ist, Vorrang vor dem Tierschutzrecht hat. Eine Rechtfertigung in Form der tierschutzrechtlich gebotenen
Leidensbeendigung kommt nach den Begründungen des LG und des OLG nicht in Frage, da der Artenschutz
Vorrang vor dem Tierschutz habe. Ein solches Vorrangverhältnis ist dem Artenschutzrecht jedoch nicht
zu entnehmen. Die maßgebliche gesetzliche Regelung des §37 Abs. 2 S. 2 BNatschG nach der das
Tierschutzrecht unberührt bleibt, macht es erforderlich, das Verhältnis von Tier- und Artenschutz
aufzuzeigen und darzustellen, dass die Tötung auch von Tieren streng geschützter Arten tierschutzrechtlich
gerechtfertigt sein kann, im Fall des LG Lüneburg gerechtfertigt war.