Zur Abgrenzung eines einheitlichen Windparks. Das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat aufgrund des Europarechts für UVP-pflichtige Anlagen drittschützende Wirkung für die „betroffene Öffentlichkeit“
D O I:
10.1007/s10357-005-0677-1