Zur Auslegung von Wahlrechtsbestimmungen für die Wahl des Bezirksstellenvorstandes der ÄrztekammerVwVfG 1 Abs. 1, 9; KammerG für die Heilberufe Nds. 2 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 2; 17 Abs. 1 u. 2; 21 Abs. 1 u. 2

被引:0
|
作者
机构
关键词
D O I
10.1007/s00350-021-5962-3
中图分类号
学科分类号
摘要
1. Das aktive und passive Wahlrecht auf Bezirksebene wie auf Kammerebene ist akzessorisch zur Kammermitgliedschaft und folgt dem Prinzip “Pflichtmitgliedschaft bedingt Partizipationsrecht”. Auf einen Mindestumfang ausgeübter ärztlicher Tätigkeit kommt es nicht an, solange die Mitgliedschaft in der Kammer besteht.
引用
收藏
页码:748 / 752
页数:4
相关论文
共 50 条