Dieser Beitrag nimmt eine wegweisende Änderung in der bundesdeutschen Gesetzgebung zur Einführung
neuer Arzneimittel in den Blick. Es wird die Genese der als “Contergan-Novelle” bekannten Änderungen
zum Arzneimittelgesetz (AMG) von 1964 beschrieben. Dabei setzt sich der Artikel kritisch mit der Selbstzuschreibung
und Rezeption als Reaktion auf den Contergan-Skandal auseinander und kann zeigen, dass es den am Gesetzgebungsverfahren
Beteiligten nicht vorrangig um die Verhinderung eines weiteren Skandals ging. Daran anknüpfend werden
die in §21 des AMG von 1961 neu eingefügten Absätze (1a) und (1b) über die Registrierung
von Arzneimitteln benannt, bewertet und in die Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen von klinischen
Studien eingeordnet.